Satzung / Ordnungen

(Übernahme Gesamtverein)

1. Name und Sitz des Sportvereins

  • Sportverein Großrückerswalde 49 e.V.
  • Anschrift:
    Sportlerheim des SV
    Wolkensteiner Str. 11
    09518 Großrückerswalde

2. Ziel des Sportvereins

  • Körperkultur und Sport zu fördern und dafür erforderliche gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren.
  • die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Abteilungen gegenüber dem Staat und der Kommune in der Öffentlichkeit zu vertreten.
  • den Sport in überverbundlichen und übergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohl seiner Abteilungen und Mitglieder zu regeln.
  • den Sport in überverbundlichen und übergreifenden Angelegenheiten zu vertreten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum Wohl seiner Abteilungen und Mitglieder zu regeln.
  • Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabeordnung.
  • Der Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

3. Grundsätze des Sportvereins  

  • Die Sportarbeit wird auf dem Boden der Amateure und ehrenamtlich durchgeführt.
  • Der Sportverein ist Mitglied des Kreissportbundes Mittleres Erzgebirge und des Landessport-bundes Sachsen und erkennt Satzung und Ordnung an.
  • Er wird durch ehrenamtliche, basis-demokratisch gewählte Vertreter legislativ geleitet.
  • Er erkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbständigkeit seiner Abteilungen an und fördert deren kameradschaftliche Zusammenarbeit.
  • Nutzung und Achtung der Umwelt

4. Der Sportverein erfüllt seine Aufgaben durch:   

  • Aus- und Weiterbildung sowie Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports.
  • Zusammenarbeit mit den legislativen und exekutiven Organen des Staates sowie weiteren Organisationen und Institutionen. 
  • Langfristige Planungsarbeit bei gemeinsam durch die Abteilungen zu lösenden Aufgaben, insbesondere im Kinder- und Jugendsport.

5. Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft ist in den Abteilungen registriert.

  • Der Beitritt ist schriftlich einzureichen.
  • Der Beitritt erfolgt ganzjährig.
  • Über den Beitritt entscheidet die Abteilungsleitung. Gegen den ablehnenden Bescheid der Abteilungsleitung, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Abteilung.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • a) mit dem Tod des Mitgliedes
    • b) durch freiwilligen Austritt
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste
    • d) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss der Abteilungsleitung, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn 3 Monate nach der 2. Mahnung keine Begleichung der Rückstände erfolgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Abteilungsleitung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Interessen des Sportvereins oder/und der Abteilung verstoßen hat. Das Mitglied kann sich mündlich oder schriftlich, bei Beachtung einer angemessenen Frist, vor dem Ausschließungsbeschluss rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monates schriftlich Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung der Abteilung entscheidet innerhalb von 2 Monaten abschließend über den Ausschließungsbeschluss.

6. Beiträge

Die Beiträge werden von jeder Abteilung oder Sportgruppe nach eigenen gefassten Geschäftsordnungen bestimmt.

7. Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Gesamtvorstandschaft
  • die Mitgliederversammlung

8. Vorstand

     Vereinsvorsitzender stellvertretender Vereinsvorsitzender

  • Der Sportverein ist eine rechtsfähige eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch ihren Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatz- meister und dem Geschäftsführer vertreten. Davon sind mindestens 2 Personen vertretungsberechtigt.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Sportvereins. Mitglied im Vorstand sind alle Abteilungsleiter.
  • Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahlordnung.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

9. Gesamtvorstandschaft

Die Gesamtvorstandschaft besteht aus: Vereinsvorsitzender, Stellvertretender Vereinsvorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Schriftführer, Jugendleiter, Organisationsleiter, Rechnungsprüfer, Beisitzer          

(1)    Die Gesamtvorstandschaft wird aller 3 Jahre gewählt. Bestätigt sind die Mitglieder bei Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2)    Der Gesamtvorstand kann für unbesetzte Posten, mit Ausnahme des Vereinsvorsitzenden und dessen Stellvertreter, bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung, Personen mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
(3)    - Leitung des Gesamtvorstandes bei Sitzungen hat der Vereinsvorsitzende. - Der Vorstand tagt 4 mal im Jahr. - Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit. - Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4)    Der Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder ist genau festzulegen. Veränderungen des Aufgabenbereiches bedürfen der Stimmenmehrheit des Vorstandes.
(5)    Bei Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder können Aufgabenbereiche an weitere Vereinsmitglieder übertragen werden. Diese werden Vorstandsmitglied.

10. Mitgliederversammlung  

  1. wird im Abstand von drei Jahren einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.    
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der SV-Mitglieder über 18 Jahre – gemessen an ihrer Stimmzahl – ist, beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Abteilungen entsenden Delegierte mit stimmberechtigter Stimme. Delegiertenschlüssel: 5 Mitglieder – 1 Delegierter In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: -    die Gesamtvorstandschaft -    jede Abteilung für je 5 Mitglieder oder angefangene 5 Mitglieder über 18 Jahre, für die Beiträge an die Abteilungen oder Sportgruppen abgeführt werden. -    Ehrenmitglieder
  4. Jedes Mitglied des SV Großrückerswalde ist berechtigt, Anträge der Mitgliederversammlung vorzulegen. Solche Anträge sind schriftlich mindestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, Welches vom Vorsitzenden und vom Protokollanten zu unterschreiben ist. 

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung  

  • Entgegennahme der Jahresberichte:
    • des Vorstandes
    • es Schatzmeisters
    • der Kassenprüferder
    • Abteilungen und Sportgruppen
  • Entlastung des Gesamtvorstandes 
  • Genehmigung des Haushaltplanes 
  • Wahl gemäß der Satzung 
  • Festlegung der Geschäftsordnung 
  • Entscheidung über Anträge der Tagesordnung (11.4 der Satzung) 
  • Entscheidung über Satzungsänderungen (14. der Satzung) 
  • Entscheidungen gemäß Punkt 15 der Satzung 

12. Haushalt- und Kassenwesen   

(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.      
(2)     Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen und der Gesamtvorstandschaft und den Abteilungsleitern zur Genehmigung vorzulegen.       
(3)     Der Sportverein hat eine Geschäftsordnung.      
(4)     Alle einfließenden finanziellen Mittel verbleiben im Sportverein und werden nach einem jährlich zur ersten Vorstandssitzung beschlossenen Haushaltsplan verteilt. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben in den Abteilungskassen.       
(5)     Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung zu erstellen.       
(6)     Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer. Diese erstatten der Mitgliedsversammlung Bericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.       
(7)     Die Gaststätte im Sportlerheim ist ein Eigenbetrieb des Sportvereins. Der Geschäftsführer des Sportlerheims wird als Vorstandsmitglied kooptiert und ist stimmberechtigt. Der Gewinn des Gaststättenbetriebes wird satzungsgemäß verwendet. 

13. Satzungsänderung   

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dazu ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 

14. Auflösung des Sportvereins   

  • Die Auflösung des Sportvereins Großrückerswalde 49 e.V. kann nur in einer eigen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Auflösungsbeschluss ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  • Bei Auflösung des SV Großrückerswalde 49 e.V. mit Sitz in 09518 Großrückerswalde, Wolkensteiner Strasse 11 oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Sportvereins an die Gemeindeverwaltung Großrückerswalde, Marienberger Straße 108, 09518 Großrückerswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

15. Inkrafttreten der Satzung  

(1)    Diese Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 21.10.2016 vorgelegt und beschlossen.       
(2)    Der Sportverein wurde am 21. Oktober 1996 unter der Nummer VR 557 in das Vereinsregister im Amtsgericht Marienberg eingetragen.

 

Beitragsordnung

(Beschluss des Vorstandes vom 26.10.2011)

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich in Form von Mitgliedsbeiträgen an der Kosten-deckung des Vereins- und Spielbetriebes zu beteiligen.

2. Um einen geregelten Spiel- und Trainingsbetrieb jederzeit gewährleisten zu können, muss bei steigenden Ausgaben die Höhe der Beiträge den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst werden.

3. Über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand der Abteilung.

4. Die Kassierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich.

5. Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich bargeldlos mittels Lastschriftverfahren mit Abbuchungsermächtigung durch das Mitglied auf das Konto des SV Großrückerswalde 49 e.V., Abteilung Fußball ( IBAN: DE65870540004108000795, BLZ 87054000 Sparkasse Erzgebirge ) einzuzahlen. Der Verein stellt auf Verlangen des Mitglieds eine Quittung über den gezahlten Mitgliedsbeitrag aus. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins infolge vom Mitglied verursachter Fakten, falsch angegebene Bankverbindung, ungedecktes Konto, gehen alle entstehenden Kosten einschl. Mahnkosten von 3,00 € zu Lasten des Verursachers.  Die Abteilung hat 6 Abbuchungstermine, 01.4. ; 04.05. ; 01.06. ; 01.07. ; 01.09. und 15.10. , zu denen die Mitglieder eingeteilt werden.

6. Eine Reduzierung oder Aussetzung der Beiträge in sozialen Härtefällen, ist schriftlich (formloser Antrag) beim Vorstand zu beantragen.

7. Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt eine zweimalige Mahnung. Wenn 3 Monate nach der 2. Mahnung keine Begleichung des Mitgliedsbeitrages erfolgte, wird das Mitglied von  der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. (gem. § 5 der Satzung des SV Großrückerswalde 49 e.V.).

8. Die Mitgliedsbeiträge (pro Jahr) sind wie folgt eingeteilt:

90 €uro  -  Aktive Mitglieder über 18 Jahre
75 €uro  -  Alte Herren
60 €uro  -  Lehrlinge, Studenten, Arbeitslose
45 €uro  -  Passive Mitglieder, Rentner, Kinder und Schüler bis 18 Jahre´
22,50 €uro  -  ab dem 2.Kind bis 18 Jahre/Familie/Kind
Familienbeitrag ab 3 Personen als Mitglied, Erwachsene o. Kinder bis 18 Jahre 90 % d.o.g. Beitrages

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